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Marius Rieg.

CGI

Sechs Milliarden Bilder, ein Verfahren: Was der BGH-Fall für Fotografen bedeutet

Von Marius Rieg · · 3 Min. Lesezeit

Zusammenfassung: Am 3. September verhandelt der Bundesgerichtshof, ob das Training von Bild-KI mit urheberrechtlich geschützten Fotos ohne Zustimmung der Fotografen zulässig ist – ein Grundsatzfall für die gesamte Kreativbranche. Die Vorinstanz hat die Nutzung erlaubt. Was auf dem Spiel steht, wenn ausgerechnet die eigenen Bilder zum Trainingsmaterial werden.

Am 3. September verhandelt der Bundesgerichtshof einen Fall, der weit über einen einzelnen Rechtsstreit hinausreicht: Ein Fotograf klagt gegen den Verein hinter einem der größten KI-Trainingsdatensätze der Welt – rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare, die als Grundlage für zahlreiche Bildgeneratoren dienen. Seine Fotos, ursprünglich über Bildagenturen lizenziert, sollen ohne seine Zustimmung Teil dieses Datensatzes geworden sein. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, hat die Nutzung im Dezember vergangenen Jahres für zulässig erklärt – gestützt auf die Ausnahmeregelungen fürs Text- und Data-Mining im deutschen Urheberrecht. Jetzt muss der BGH entscheiden, ob das Bestand hat.

Als jemand, der selbst als Werbefotograf angefangen hat und heute ein Studio mitführt, das von genau den Bildern lebt, um die es hier geht, lese ich diesen Fall anders als eine reine Rechtsnachricht.

Worum es bei der Klage wirklich geht

Die rechtliche Grundlage klingt zunächst technisch: Das deutsche Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Bedingungen das automatisierte Auswerten geschützter Werke für Text- und Data-Mining, ohne dass jedes einzelne Werk vorher lizenziert werden muss. Die Ausnahme wurde ursprünglich für Forschungszwecke gedacht – etwa um große Textmengen wissenschaftlich auszuwerten. Ob sie auch das Training kommerzieller Bildgeneratoren im Milliardenmaßstab deckt, ist die eigentliche Frage, über die der BGH jetzt entscheidet. Das Hamburger Gericht hat das bejaht. Sollte der BGH das bestätigen, wäre die Rechtslage für die gesamte Branche geklärt – im Sinne der KI-Anbieter. Sollte er es kippen, stünde ein zentraler Baustein heutiger Bildgeneratoren rechtlich auf wackligen Füßen.

Warum mich das als Fotograf und Studiobetreiber beschäftigt

Der Fall betrifft nicht nur einen einzelnen Kläger. Bildagenturen, über die auch unsere eigenen Produktionen lizenziert werden, sind seit Jahren ein bevorzugtes Ziel für das Sammeln von Trainingsdaten – strukturiert, mit Metadaten versehen, in großer Menge verfügbar. Wer wie wir seit Jahren Werbefotografie produziert, kann nicht ausschließen, dass eigene Bilder längst Teil irgendeines Trainingsdatensatzes sind, ohne dass davon je eine Lizenzgebühr geflossen wäre. Das ist keine abstrakte Befürchtung, sondern der Kern dessen, worüber am 3. September verhandelt wird.

Gleichzeitig will ich ehrlich bleiben, wo ich stehe: Wir setzen selbst KI-Werkzeuge in der Content-Produktion ein, und diese Werkzeuge sind nur deshalb so leistungsfähig, weil sie mit riesigen Bildmengen trainiert wurden. Wer als Kreativstudio KI-Tools nutzt, sitzt in dieser Debatte nicht eindeutig auf einer Seite – wir profitieren von genau der Technologie, deren Trainingsgrundlage gerade gerichtlich infrage steht.

Was der Fall mit dem Wert von CGI zu tun hat

Ein Aspekt, der in der juristischen Debatte kaum auftaucht, aber für unser Handwerk zentral ist: Klassisches, selbst modelliertes CGI umgeht dieses ganze Problem von vornherein. Ein 3D-Modell, das aus CAD-Daten oder eigener Modellierung entsteht, basiert nicht auf einem Trainingsdatensatz aus fremden Fotografien – es ist eine eigenständige Schöpfung, ohne die urheberrechtliche Unsicherheit, die generative Bild-KI gerade umgibt. Das ist ein Argument, das ich im Vergleich zwischen CGI und Fotografie bisher nicht gebracht habe: Neben Kosten, Kontrolle und inzwischen auch Energieverbrauch tritt mit diesem BGH-Verfahren eine weitere Dimension hinzu – die rechtliche Belastbarkeit der Bildquelle selbst.

Was ein Urteil in die eine oder andere Richtung bedeuten würde

Bestätigt der BGH die Hamburger Entscheidung, bleibt für Bildgeneratoren-Anbieter rechtlich vieles beim Alten – Fotografen und Bildagenturen müssten sich damit abfinden, dass ihre lizenzierten Werke ohne zusätzliche Vergütung als Trainingsmaterial dienen können. Kippt der BGH das Urteil, müssten große KI-Anbieter ihre Trainingsdatensätze neu bewerten, möglicherweise nachlizenzieren oder Bildmaterial aus ihren Modellen entfernen – mit Folgen weit über den deutschen Markt hinaus, weil ähnliche Verfahren in mehreren Ländern parallel laufen.

Was ich Studios und Fotograf:innen jetzt rate

Unabhängig vom Ausgang lohnt sich schon jetzt eine Bestandsaufnahme: Welche eigenen Bilder liegen bei Agenturen, deren Lizenzbedingungen KI-Training möglicherweise erlauben? Wo lassen sich Verträge künftig so gestalten, dass diese Nutzung explizit ausgeschlossen oder vergütet wird? Das ist keine Frage, die man abwarten sollte, bis der BGH entschieden hat – Verträge lassen sich heute anpassen, unabhängig vom Verfahrensausgang im September.

Fazit

Der 3. September wird kein Randtermin für Fotograf:innen und Studios, sondern möglicherweise der Tag, an dem sich entscheidet, wessen Bilder eigentlich in den Werkzeugen stecken, die unsere gesamte Branche gerade benutzt. Wer selbst von Bildern lebt, sollte diesen Fall nicht nur als juristische Randnotiz verfolgen.